§ 128a ZPO Videoverhandlung: unsere Erfahrungen im Prozess

Als Rechtsanwälte und Spezialisten im IP-Bereich sind wir naturgemäß umfangreich gerichtlich tätig. Dabei gibt es zahlreiche Konstellationen, bei denen Reisetätigkeit erforderlich ist. Gerade in unserem Bereich geht es jedoch in den überwiegenden Fällen um Rechtsansichten, so dass eine Reise quer durch die Republik, Zeit, Geld und Umweltressourcen kostet. Von den Gesundheitsgefahren in Pandemiezeiten ganz zu schweigen. Für solche Fälle hält der Gesetzgeber seit 2002 den § 128a ZPO bereit, der eine Videoverhandlung ermöglicht. Leider sind viele Gericht noch nicht damit ausgestattet. In diesem Beitrag möchten wir unsere (insbesondere die absurden) Erfahrungen mit einzelnen Gerichten teilen, bei denen wir eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO angeregt haben. Viele Gerichte entsprechen der Anregung zur Anordnung einer Videoverhandlung oder ordnen diese von sich aus an. Das ist einer sehr erfreuliche Entwicklung.

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Daniel Loschelder
LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
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Landgericht Kiel (Juni 2020) zu § 128a ZPO

„Daher ist eine Videokonferenz nur bei Vorliegen besonderer Gründe anzuordnen. Diese liegen nicht in dem Wunsch von überregional tätigen Parteien oder Parteivertretern, zu dem Termin nicht anreisen zu wollen. Denn diese Lästigkeit ist Folge ihrer frei gewählten beruflichen Tätigkeit. Wenn die Sache eine ausführliche Verhandlung vor Ort nicht erfordert, stehen den Parteien auch durch Einschaltung von UnterbevoIlmächtigten, dem einvernehmlichen Einverständnis mit der Entscheidung des Vorsitzenden sowie der Beantragung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für das Gericht weniger aufwändige Möglichkeiten zur Verfügung, ein Erscheinen vor Gericht zu vermeiden. Es ist den Parteien zuzumuten, zunächst diese Möglichkeiten zu ergreifen.“

Landgericht Leipzig (Oktober 2020) zu § 128a ZPO

„Der auf den 21.01.2021 bestimmte Verhandlungstermin bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz des ProzessbevoIImächtigten des Klägers vom 06.10.2020 in der angeordneten Form aufrechterhalten. Die Einschätzung, die Anreise zu und die Durchführung eines Verhandlungstermins sei unter den derzeitigen Umständen und auf unabsehbare Zeit nicht vertretbar, wird weder von der Bundesregierung, den Gesundheitsministern des Bundes und der Länder, den örtlichen Gesundheitsbehörden, noch dem Gericht geteilt. Auch die zivilprozessualen Grundsätze – so u.a. der UnmitteIbarkeitsgrundsatz, der ÖffentIichkeitsgrundsatz und die Verhandlungsmaxime – wurden bislang vom Gesetzgeber nicht eingeschränkt. Ein ausnahmsweises Absehen von dem Gebot der mündlichen Verhandlung halte ich angesichts des Streitstoffs und der Bedeutung der Angelegenheit nicht für sachgerecht. Desgleichen ersetzt ein Verhandeln in Video- Konferenz die für die Parteien, ihre Prozessvertreter und das Gericht üblicherweise zu gewinnenden umfassenden Eindrücke und Erkenntnisse aus einer regulären mündlichen Verhandlung nicht.“

Landgericht Leipzig (Oktober 2020) zu § 128a ZPO

„Dem Kläger wird zum Schriftsatz vom 13.10.2020 mitgeteilt, dass die 1. Kammer für Handelssachen von der durch die Vorschrift des § 128a ZPO eingeräumten Möglichkeit der Verhandlungsführung – generell – keinen Gebrauch macht. Der Durchführung des Verhandlungstermins steht auch nicht ein durch die Terminswahrnehmung in Leipzig etwa bestehendes erhöhtes Corona-Infektionsrisiko entgegen. In Leipzig wird voraussichtlich noch am Terminstag das Infektionsrisiko nicht höher als in München sein. Falls die An- und Abreise der Klägervertreter nicht mit dem Pkw erfolgen sollte, würde auch bei der Anreise mit der Deutschen Bahn durch die Zugbenutzung kein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen, wenn die bekannten Verhaltensregeln beachtet werden, jedenfalls kein höheres als bei einer Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr in der Stadt München. Im Gerichtsgebäude in Leipzig kann eine Mund- und Nasenbedeckung verwendet werden, auch in der mündlichen Verhandlung, und wird auf die Abstandeinhaltung sowie die Aerosolbelastung des Sitzungssaals geachtet werden.“ 

Anmerkung: Unabhängig davon, dass wir pandemiebedingt keinen ÖPNV in München nutzen, hat der sächsische Ministerpräsident eine Stunde vor Beginn des Termins zur mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2020 einen harten Lockdown für Sachsen mit der Schließung von Schulen, Kindergärten und Einzelhandel beschlossen. So viel zu den hobbyvirologischen Ausführungen in der Verfügung.

Landgericht Hannover (Februar 2021) zu § 128a ZPO

„… wird eine Verhandlung gemäß § 128a ZPO nicht für opportun erachtet.“

Anmerkung: Auf telefonische Nachfrage wurde mitgeteilt, dass es die Möglichkeit beim LG Hannover zwar gibt, „aber nicht bei mir!“. Im Termin zur mündlichen Verhandlung mussten wir zu unserer großen Überraschung feststellen, dass der Sitzungssaal mit allen technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz ausgestattet war.

Landgericht Wuppertal (Februar 2021) zu § 128a ZPO

„wird der Antrag des Beklagtenvertreters vom 10. 02.2021 auf Gestaltung einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Sinne des § 128a Abs. 1 ZPO abgelehnt.

Der Anregung des Beklagtenvertreters auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Sinne des § 128a Abs. 1 ZPO kann nicht entsprochen werden. Auch wenn die von dem Beklagtenvertreter vorgebrachten Gründe für die Kammer nachvollziehbar sind, verbietet sich eine Video-Verhandlung im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Erwägungen, die der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zugrunde lagen [vgl. Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 128a Rn. 3]. Im Übrigen sieht sich die Kammer aufgrund des technischen Durchführungsaufwandes in Zusammenschau mit der gebotenen Terminierungsdichte nicht in der Lage, dem Ansinnen des Beklagtenvertreters zu entsprechen.“

Landgericht Wiesbaden (Februar 2021) zu § 128a ZPO

„In Sachen … wird mitgeteilt, dass eine Verhandlung gemäß § 128a ZPO derzeit nicht durchgeführt werden kann.“ 

Landgericht Karlsruhe (April 2021) zu § 128a ZPO

Gegenanwalt bittet um Terminsverlegung, da er am Tag des ursprünglichen Termins einen Impftermin im Impfzentrum als Risikopatient hat. Im gleichen Schriftsatz teilt der Gegenanwalt zur neuen Terminierung mit: „Einer Terminierung nach § 128a ZPO kann ich derzeit nicht zustimmen“. Das Landgericht Karlsruhe hat die Videoverhandlung dann dennoch angeordnet.

Landgericht Bielefeld (Dezember 2021 für einen Termin im Dezember 2021) zu § 128a ZPO

„Der Antrag der Beklagtenvertreter auf Durchführung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO war zurückzuweisen, da eine solche Videokonferenz unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe (momentan) nicht sachgerecht erscheint. Die prozessuale Möglichkeit zur Durchführung einer Videokonferenz gemäß § 128a ZPO darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass von dem Unmittelbarkeitsgrundsatz und dem damit sinnvollerweise verbundenen Erfordernis körperlicher Präsenz aus rein prozessökonomischen Gründen abgewichen wird. Denn der unmittelbare persönliche Austausch ermöglicht ein anderes Kommunikationsverhalten als bei einer Verhandlung im Wege einer Videokonferenz. Zudem war bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das mit § 128a ZPO verfolgte Ziel einer Entlastung der Prozessbeteiligten von Reise- und Zeitaufwand im vorliegenden Fall nur für die Anwälte des Beklagten, nicht aber für den Beklagten selbst gilt. Denn der Beklagte hat seinen Wohnsitz im hiesigen Landgerichtsbezirk. Soweit in dem Antrag zur Begründung auf die Corona-Pandemie verwiesen wird, bleibt die Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens abzuwarten.“

Landgericht Düsseldorf (Juni 2023) zu § 128a ZPO

„§ 128a Abs. 1 ZPO lockert das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei der mündlichen Verhandlung und damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz durch Zulassung einer Bild- und Ton-Übertragung auf (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 128a, Rn. 1). Im Hinblick auf seine Bedeutung für eine den Gesamteindruck aus der mündliche Verhandlung verwertende Entscheidung ist die Ausnahmevorschrift des § 128a ZPO restriktiv zu handhaben (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, Vorb. zu § 128a, Rn. 13 mwN). Den mit ihr verbundenen Verlust an Unmittelbarkeit der Verhandlung (zu den negativen Auswirkungen auf das Kommunikationsverhalten siehe Glunz 71 ff; Harnack ZKM 2021, 97 ff) hält der Gesetzgeber nur im Vertrauen auf eine sachgerechte Handhabung durch die Gerichte für hinnehmbar (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 128a, Rn. 1 mit Verweis auf BTDrs 17/12418, 17). Hält das Gericht – wie hier – das persönliche Erscheinen der Partei nach § 141 ZPO für geboten, verbietet sich idR eine Videoverhandlung und kann nur aus besonderen Gründen (zB unzumutbar weite Anreise der Partei, Pandemie) ausnahmsweise sachgerecht sein.

Im Streitfall sollen die Parteien persönlich angehört werden und Vergleichsverhandlungen geführt werden. Die Kammer hält die Anreise von München nach Düsseldorf nicht für unzumutbar. Sie bietet aber an, die Verhandlung um 1,5 Stunden nach hinten auf 12:30 Uhr zu verlegen, sodass eine Anreise am selben Tag von München aus möglich ist.“

Das „Problem“ konnten wir dadurch lösen, dass wir den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen haben verweisen lassen, eine Videoverhandlung wurde angeordnet und problemlos zur Zufriedenheit aller durchgeführt.

Landgericht Berlin (November 2023) zu § 128a ZPO

„Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Verfahrens mittels Video- konferenz aus technischen Gründen leider nicht möglich ist.“

Nach unserem Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen wurde eine Videokonferenz angeordnet.

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