Urteil gegen Amazon wegen fehlender EAR-Registrierung

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Urteil gegen Amazon wegen fehlender EAR-Registrierung

Das Landgericht München I hat Amazon mit Urteil vom 17. Januar 2019 (Az. 17 HK O 9321/18) dazu verpflichtet, es künftig zu unterlassen, Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG zum Verkauf anzubieten, wenn deren Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte entgegen § 6  Absatz 1 Satz 1 ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde registriert sind.

Das Urteil hat unsere Kanzlei für einen Mandanten erwirkt. Zum Hintergrund: Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht bzw. vertrieben werden, wenn hierfür eine ordnungsgemäße Registrierung bei der zuständigen Stelle Stiftung Elektroaltgeräteregister (EAR) besteht, vgl. § 6 ElektroG. Handelt ein Hersteller oder ein Vertreiber dem zuwider, kann das wettbewerbsrechtliche Konsequenzen und ordnungsbehördliche Bußgelder nach sich ziehen.

Unsere Kanzlei hat jahrelange Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Mandanten im Bereich des ElektroG an der Schnittstelle zum UWG und OWiG. Gerne beraten wir Sie ebenfalls schnell, kompetent und bundesweit.

 

Das Urteil im Volltext finden Sie hier:

In dem Rechtsstreit

Lauterer Wettbewerb e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Maximilianstraße 29, 80539 München

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg, Maximilianstr. 29, 80539 München, Gz.: 342-18

Gegen

Amazon EU S.a.r.l., vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kleber, Marcel-Bräuer-Str. 12,

80807 München

– Beklagte –

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I – 17. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht G, den Handelsrichter Dr. K und den Handelsrichter M aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01. 2019 folgendes

Endurteil

I)

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG zum Verkauf anzubieten, wenn deren Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte entgegen § 6  Absatz I Satz 1 ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde registriert sind und wenn dies geschieht wie in Anlage LL 3 abgebildet.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragenen Verein. Die Beklagte ist Verkäuferin der unter www.amazon.de vertriebenen Produkte, welche mit “Verkauf und Versand von Amazon“ gekennzeichnet sind. Im Juni 2018 wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass die Beklagte Beleuchtungskörper anbot, ohne dass diese oder der Hersteller dafür ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert war. Es handelte sich dabei um LED-Lampen des Herstellers,,EIectraline“. Insoweit wird auf das Internetangebot der Beklagten Anlage LL 2 Bezug genommen. Im Register der EAR ist weder eine entsprechende Registrierurig für einen Hersteller,,Electraline“ noch für die Marke,,Electraline“ zu finden. Aus diesem Grunde macht der Kläger gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtIichen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Kläger trägt vor, dass er gemäß § 8 Abs. 2 UWG aktivlegitimiert sei, Zweck des Verbandes sei die Förderung gewerblicher Interessen der Mitglieder, insbesondere auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Dem Kläger würden zehn Unternehmen angehören, die als Händler und Hersteller von Lampen und Leuchten aller Art tätig seien. Als Vorstand des Klägers fungiert Frau Rechtsanwältin W, welche fast sämtliche Abmahnungen des Klägers selbst ausspreche. Der Kläger habe eine Geschäftsstelle in der Maximilianstraße 29 in München.  Der Vorstand des Klägers werde von mehreren Mitarbeitern unterstützt, daneben stehe dem Kläger ein Beirat aus drei Personen zur Seite, der aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werde und dementsprechend eine hohe Sachkunde auf dem Gebiet von Lampen und Leuchten bzw., der tatsächlichen und rechtlichen Erfordernisse von Herstellung und Vertrieb aufweise. Die Mitglieder des Klägers würden jeweils einen Jahresbeitrag für ihre Mitgliedschaft bezahlen, außerdem erhebe der Kläger für einzelne Verletzungsmeldungen weitere Pauschalen, die der Finanzierung des Klägers dienen würden. Darüber hinaus nehme der Kläger regelmäßig Pauschalen für die Abmahnungen sowie Vertragsstrafen ein. Außerdem biete der Kläger eine Plattform, auf der sich die Mitglieder auf fachlicher Ebene austauschen könnten. Darüber hinaus informiere der Kläger seine Mitglieder durch regelmäßige Infomails über den Status der Rechtsverfolgung, einschlägige Urteile und weitere Dinge, welche für die Mitglieder von Interesse sein könnten. Der seitens des Klägers geltend gemachte UnterIassungsanspruch ergebe sich nach den §§ 8Abs. 3 Nr. 2; 3 a UWG i.V.m. mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG.

Der Kläger beantragt daher: 

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. Nr. 5 ElektroG zum Verkauf anzubieten, wenn deren Hersteller oder im Falle der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte entgegen § 6 Abs. Satz 1 ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde registriert sind und dies geschieht wie in An1age LL 3 abgebildet.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die beklagte Partei bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sie bestreitet die Selbstdarstellung der Klagepartei, bestreitet den Satzungszweck, sowie die Seitens des Klägers vorgetragenen Mitglieder. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, der Vorstand Frau Rechtsanwältin W sei Fachanwalt für E, deren Befähigung auf dem Gebiet   des UWG wird bestritten. Außerdem wird bestritten, dass der Kläger über eigene Geschäftsräume verfüge, die Unterstützung des Vorstandes durch Mitarbeiter wird bestritten. Eine ausreichende Finanzierung des Klägers wird bestritten sowie der Umstand, dass der Kläger für Mitglieder eine Plattform bereit halte. In der Bundesrepublik Deutschland gebe es etwa 203 Unternehmen im Bereich Lichttechnik, mit einem Umsatz von etwa 6 Milliarden Euro pro Monat. Dem gegenüber könne der Kläger nur eine Handvoll Mitgliedern aufzählen. Außerdem handele der Kläger rechtsmißbräuchlich, weil die am 28.02.2018 ausgesprochene Abmahnung fehlerhaft gewesen sei. Den Verstoß gegen das Elektrogesetz bzw. den Vertrieb von LED-Lampen des Herstellers ,,Electraline“ ohne ausreichende Registrierung bestreitet die beklagte Partei nicht. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich aus den folgenden Gründen vollumfänglich als begründet: Der Kläger ist gemäß § 8 Abs, Nr, 2 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aktiv legitimiert:

1.

Bei dem Kläger handelt es sich unstreitig um einen eingetragenen Verein und damit um einen rechtsfähigen Verband im Sinne von § 8 Abs. Nr. 2 UWG, weil hierzu juristische Personen des Privatrechtes und dabei insbesondere der rechtsfähige Verein (§§ 21 bis 23 BGB) gehören.

2.

Zweck des Klägers ist ausweislich der vorgelegten Satzung (Anlage LL 6) nach dessen § 2 I die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Bekämpfung von unlauteren Wettbewerb.Nach § 8 Abs. 3 Nr.  2 UWG muss Verbandszweck die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen sein, was anhand der Zielsetzung, das heißt der Satzung, sowie der tatsächlichen Betätigung des Verbandes zu ermitteln ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl,, 20″19 Rn. 3.34 zu § 8). Wie bereits ausgeführt ist nach dem Satzungszweck (Anlage LL 6) Zweck des Vereins die Förderung der Interessenseiner Mitglieder und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.

Diesem Zweck kommt der Kläger auch nach, da er zum einen, was nicht hinreichend substantiiert bestritten ist, den Mitgliedern eine Plattform bietet, auf der sich die Mitglieder auf fachlicher Ebene austauschen können und auf denen sie vom Kläger durch Info-Mails informiert werden. Darüber hinaus hat der Kläger seit Bestehen mehr als 400 Abmahnungen ausgesprochen und damit gezeigt, dass er seinem Verbandszweck, nämlich der Bekämpfung-von unlauterem Wettbewerb, sehr wohl tatsächlich nachgeht.

3.

Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, welche Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Insoweit hat der Kläger vorgelegt als Anlage 7 eine Liste der derzeitigen Mitglieder, insgesamt 10 Mitgliedern, welche als Händler und Hersteller von Lampen und Leuchten aller Art tätig sind. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG „erhebliche Zahl“ ist eine Mindestanzahl nicht erforderlich. Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 3.42a zu § 8).  Im vorliegenden Falle hat die Klagepartei vorgetragen, was nicht substantiiert bestritten wurde, dass das Mitglied 1 einen Umsatz von x Euro macht, die 2 einen solchen von x  Euro, die 3 einen Umsatz von x Euro, die 4 einen Umsatz von x Euro und die 5 einen Umsatz von x Euro sowie die 6 einen solchen von x Euro, insoweit wurden auch entsprechende Übersichten mit Anlage LL 10 vorgelegt. Diese Umsätze wurden nicht substantiiert bestritten, dass diese Mitglieder der Klagepartei nicht diese Umsätze machen würden, ist nicht nachgewiesen seitens der Beklagten. Damit steht fest, dass es sich bei diesen Mitgliedern der Klagepartei nach Anzahl und Größe bzw. Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht um repräsentative Mitglieder handelt, und ein lediglich rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen  ist.

4.

Die erforderliche personelle Ausstattung des Klägers ist ebenfalls gegeben. Unstreitig wird der Kläger von Frau Rechtsanwältin W als Vorstand vertreten, welche Vielzahl der Abmahnungen selbst ausspricht. Eine Rechtsanwältin hat die Befähigung zum Richteramt, ist ein sogenannter,,VoIljurist“, der die Befähigung hat, sich in sämtliche juristischen Rechtsgebiete einzuarbeiten. An der erforderlichen  sachlichen Qualifikation, dass der Vorstand des Klägers in der Lage ist, – einfache – Wettbewerbsverstöße selbst zu verfolgen, besteht daher nach Auffassung der Kammer keinerlei Zweifel.

5.

Die erforderliche sachliche Ausstattung des Klägers ist ebenfalls gegeben. Insoweit ist lediglich erforderlich, dass der Verband über entsprechende Sachmittel, wie bspw. Büroräume und – Maschinen, Kommunikationsmittel wie Telefon, Fax, Email, verfügen muss, um den Satzungszweck tatsächlich wahrnehmen zu können. Dass Frau Rechtsanwältin W ggfs. die Tätigkeit als Vorstand des Klägers in ihrer eigenen Kanzlei vornimmt, lässt das Tatbestandsmerkmal der erforderlichen sachlichen Ausstattung des Klägers nicht entfallen.

6.

Der Kläger verfügt über auch über die erforderliche finanzielle Ausstattung, zu der es gehört, dass der Verband insbesondere in der Lage ist, seine Fixkosten in der Existenz, Grundausstattung und Grundbetätigung zu bestreiten, sowie etwaige gegnerische Kostenerstattungsansprüche abzudecken. Insoweit hat der Kläger, nicht substantiiert bestritten, vorgetragen, dass pro Mitglied x € Mitgliedsbeitrag pro Jahr bezahlt würden (Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019), sowie, dass der Kläger auch weitere Einnahmen aus Abmahnkosten, Pauschalen und Vertragsstrafen bezieht.

Des Weiteren hat der Kläger insoweit vorgelegt Kontoauszüge aus Januar, März und Mai, sowie November 2018, aus denen sich ein Kontostand des Klägers von jeweils über x € ergibt. Aufgrund dieser Umstände sowie des Umstandes, dass nichts dazu bekannt ist, dass der Kläger in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen von Prozesskosten nicht nachgekommen wäre, ist von einer hinreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers auszugehen (vg1. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr, 3.48 zu § 8).

7.

Dass der Kläger dazu in der Lage ist, aus eigenen Kräften das Marktgeschehen hinreichend zu beobachten und bei Verstößen dagegen entsprechend vorzugehen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger seit seiner Gründung mehr als 400 Abmahnungen ausgesprochen hat. Damit ist die AktivIegitimation des Klägers im Sinne von § 8 lll Nr. 2’UWG für die Kammer zweifelsfrei gegeben.

8.

Die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil Rechtsmißbrauch des Klägers i.S.v, 3 8 Abs. 4 UWG vorliegen würde. Der Einwand der Beklagten, es liege Rechtsmißbrauch vor, weil die Abmahnung des Klägers vom 28.02.2018 erhebliche Fehler aufgewiesen habe, scheitert bereits daran, dass diese Abmahnung nicht den mit der Klage geltend gemachten Sachverhalt betraf. Im Übrigen kann auch die Fehlerhaftigkeit einer einzigen Abmahnung nicht den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs im Sinne von 3 8 abs. 4 UWG begründen.

ll.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet nach den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG. Die Beklagte hatte unstreitig Beleuchtungskörper im Sinne des Elektrogesetzes, nämlich LED-Beleuchtungskörper, des Herstellers ,,Electraline“ zum Kauf angeboten, obwohl weder der Hersteller Electraline noch eine Marke Electraline bei der Stiftung EAR registriert war. Damit hat die Beklagte gegen das Vertriebsverbot aus § 6 Abs.2 Satz 2 ElektroG verstoßen, wonach Vertreiber Elektro- bzw. Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten dürfen, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte entgegen § 6 Abs. 1 Satz l ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, weil diese Vorschrift im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten rege1t (§ 3 a UWG). Der Verstoß ist auch geeignet, jedenfalls die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, weil durch diese Handlungsweise ein Vertreiber von nicht ordnungsgemäß registrierten Elekro- bzw. Elektronikgeräten nicht die erheblichen Kosten aufwenden muss, die nach dem Elektrogesetz für das Recycling von Elektroaltgeräten vorgesehen sind, Damit verschafft der Vertreiber sich gegenüber Mitbewerbern jedenfalls einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil, weil er die Produkte zu einem wesentlich günstigeren Preis anbieten kann. Im Übrigen werden auch die Interessen der Verbraucher erheblich beeinträchtigt, weil es dem aufgeklärten Verbraucher ebenfalls darauf ankommt, dass solche Beleuchtungskörper nach deren Gebrauch nicht in irgendwelchen dunklen Kanälen oder sonst irgendwo landen, wo sie nicht hingehören, sondern in den Recyclingkreislauf zurückgeführt werden. Damit war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

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