Vorsicht Suchmaschinen Service GmbH Rechnung für Suchmaschinenauskunft

Suchmaschinen Service GmbH, Worcester Straße 104, 47533 Kleve und ihr Geschäftsführer gehen derzeit mit der beliebten Telefonmasche auf Kundenfang. Diese Vorgehensweise hat sich in den letzten Jahren als sehr erfolgreich erwiesen, weswegen sie von zahlreichen Unternehmen nachgeahmt wird. Die Suchmaschinen Service GmbH ist also ein weiteres Unternehmen, welches sich dieser Masche bedient. In diesem Artikel berichten wir über die Vorgehensweise und über Abwehrmöglichkeiten bzw. Widerruf. Wir geben Handlungsempfehlungen und zeigen auf, welche Konsequenzen drohen, wenn man die Schreiben der Suchmaschinen Service GmbH ignoriert. Bislang konnten wir stets erreichen, dass der Gegner seine Forderungen gegenüber unseren Mandanten storniert.

Zufriedene Mandanten

5 Sterne Bewertungen auf Google. Finde unser Google-Profil hier.

Erstklassige Beratung

Wir garantieren erstklassige Beratung auf höchstem Niveau!

Schnelle Reaktionszeiten

Wir melden uns schnell bei Ihnen und kümmern uns um Ihr Anliegen!

Jahrelange Erfahrung

Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Anwälte!

LoschelderLeisenberg
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
Melden Sie sich noch heute für eine individuelle Beratung.

Wer ist die Suchmaschinen Service GmbH?

Die Suchmaschinen Service GmbH wurde im Jahre 2020 in Emmerich am Rhein gegründet und hat ihren Sitz dann später nach Kleve verlegt. Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen und Unternehmensstrategien, Werbung und Verlagswesen im B2B Bereich. Das Stammkapital beträgt 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten.

Der aktuelle Geschäftsführer ist uns im Zusammenhang mit Abofallen noch nicht untergekommen. Allerdings betreibt er eine Website, auf der er sich selbst als Spezialist für SEO, SEA und Content-Marketing ausgibt. Weiter stellt er auf dieser Website einige Referenzen dar, die von angeblichen Kunden stammen sollen.  Liest man diese Texte und schaut nicht wirklich hinter die Kulissen, hören sich die Ausführungen recht plausibel an.

Die Masche der Suchmaschinen Service GmbH

Die Masche der Suchmaschinen Service GmbH ist altbekannt. Mittels Cold Call, also einem unerlaubten Werbeanruf, werden Unternehmer, Freiberufler und Selbständige sämtlicher Branchen kontaktiert. Der Anrufer gibt nicht sofort sein wahres Gesicht zu erkennen, sondern spinnt eine Legende über die Umstände des Anrufs. Hier heißt dann zum Beispiel, dass man von Google anrufe oder es um den Google Eintrag gehe. Manchmal wird auch behauptet, dass bereits ein Vertrag bestehen würde, der sich nun verlängert habe. Es werden dann häufig Details des Google Eintrags wie negative Bewertungen etc. angesprochen und behauptet, man könne diese löschen lassen. Durch dieses Vorgespräch erweckt der Anrufer ein gewisses Vertrauen bei dem Angerufenen, sodass sich dieser auf das Gespräch einlässt. Am Ende des Gesprächs erfolgt dann ein angeblicher Datenabgleich, bei dem der angerufene möglichst häufig mit Ja antworten soll. Hier wird dann eine Bandaufnahme gestartet, die diesen Teil des Gesprächs aufzeichnen soll. Mit dieser Bandaufnahme wird der Betroffene dann schließlich unter Druck gesetzt und soll zur Zahlung bewegt werden. Ebenfalls ist es sehr beliebt, eine solche Bandaufnahme vor Gericht vorzulegen und damit einen angeblichen Vertragsschluss nachzuweisen. Wir nennen diese Vorgehensweise der Suchmaschinen Service GmbH daher „Anrufmasche“. Das tückische an diesen Anrufen ist, dass der angerufene aus einer Alltagssituation herausgerissen wird, in der er sich nicht auf den entsprechenden Anruf einstellen kann. Ihm gegenüber steht ein geschulter Mitarbeiter eines Callcenters, der genau weiß, welche Knöpfe er drücken muss, um das Vertrauen des Anrufers zu gewinnen und ihn so in eine Abofalle zu locken. In den AGB wird das Zustandekommen des Vertrags wie folgt beschrieben:

„Bei kostenpflichtigen Eintragungen in unser Firmenverzeichnis kommt der Vertrag alternativ auf einem der nachfolgend beschriebenen Wege zustande:

Der Vertragsabschluss erfolgt telefonisch und wird mit Einwilligung des Kunden durch die Suchmaschinen Service GmbH aufgezeichnet, entweder sogleich im Telefonat mit der Vertriebsmitarbeiterin / dem Vertriebsmitarbeiter oder in einem zweiten Telefonat, das nur der Aufzeichnung und Kontrolle der Vertragsdaten dient.“

Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH

Unmittelbar nach dem Anruf erfolgt die Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH. Dort wird als Vertragsgegenstand „Firmen-Website suchmaschinenauskunft.com“ genannt. Darüber hinaus werden dann einige Positionen ausgeführt, welche angeblich Gegenstand der beauftragten Dienstleistung sind. Hierzu gehören Datenüberprüfung/rechtliche Abklärung zur Erhebung kundenbezogener Daten, Sichtung und Recherche von werbewirksamen Informationen, Erstellung der Firmen-Website, Full-Service-Änderungen und Erweiterungen der Website, Onpage-, Onsite- und Offsite-Optimierung, Premiumanzeige bevorzugte Ergebnisanzeige und sichtbare rotierende Startseitenanzeige. Der Rechnungsbetrag hat es in sich. Es werden mehrere tausend Euro für diese Leistungen verlangt. Manchen Rechnungen ist dann auch noch ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die Erstellung der Firmen Website auf der Seite suchmaschinenauskunft.com erfolgen soll. Weiterhin mitgeteilt, dass die Dienstleistungen für einen Zeitraum von zwei Jahren erbracht werden und die AGB der Suchmaschinen Service GmbH Gegenstand dieses Vertragsschlusses sein sollen. Die meisten Betroffenen fallen aus allen Wolken, da ihnen nicht bewusst war, einen solchen Vertrag abgeschlossen zu haben.

Suchmaschinen Service GmbH
Suchmaschinen Service GmbH

Rechtswidriger Anruf – trotzdem ein Vertrag?

Bei den Anrufen, welche die Suchmaschinen Service GmbH durchführt, handelt es sich um sogenannte Cold Calls, also unerlaubte Werbeanrufe. Diese Anrufe sind grundsätzlich rechtswidrig, wenn nicht eine vorherige zumindest mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Eine solche mutmaßliche Einwilligung ist nicht schon darin zu sehen, dass ein Unternehmer grundsätzlich Interesse an einem solchen Vertrag haben könnte. Denn ansonsten würde sich der Unternehmer einer unübersehbaren Flut an Werbeanrufen ausgesetzt sehen. Die Rechtswidrigkeit des Anrufs schlägt jedoch nicht auf den Vertragsschluss durch. Das bedeutet, dass auch im Rahmen eines rechtswidrigen Anrufs der Suchmaschinen Service GmbH grundsätzlich ein wirksamer Vertrag abgeschlossen werden kann. Weitergehende Informationen zur Zulässigkeit von Telefonwerbung erhalten Sie in unserem Beitrag „Ist Telefonwerbung verboten oder erlaubt?“

 

Widerruf, Anfechtung, Kündigung?

Viele Betroffene meinen, dass ihnen ein 14-tägiger Widerruf beid er Suchmaschinen Service GmbH zustehe. Das ist jedoch nicht der Fall. Einen solchen Widerruf räumt der Gesetzgeber Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern im sogenannten Fernabsatz ein. Betroffen von der vorliegend beschriebenen Vorgehensweise sind jedoch keine Verbraucher, sondern selbst Unternehmer. Die Regelungen über den Widerruf finden somit keine Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums und/oder arglistiger Täuschung anzufechten. Hierbei gilt es jedoch entsprechende Fristen und Formalien zu beachten, zudem muss auch ein entsprechender Anfechtungsgrund vorliegen. Eine Kündigung sollte jedenfalls rechtssicher ausgesprochen werden, damit sich der Vertrag nicht automatisch verlängert. Denn in den AGB der Suchmaschinen Service GmbH findet sich folgender Passus:

Der Vertrag verlängert sich jeweils um eine weitere Laufzeit (in der Länge der Ursprungslaufzeit) zum Standardpreis (Ursprungspreis ohne Preisnachlässe), falls er nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf des Vertrages in Textform gekündigt wird. Für einen Vertrag mit der Laufzeit von 24 Monaten gilt die Ausnahme, dass dieser sich nur um jeweils 12 Monate verlängert. Der Preis für die Vertragsverlängerung entspricht bei Verträgen mit 6 und 12 Monaten dem Standardpreis der Ursprungslaufzeit. Beim Vertrag über 24 Monate fällt für den 12-monatigen Verlängerungszeitraum 50% des Standardpreises der Ursprungslaufzeit an

Eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Kündigung ist daher in jedem Falle geboten, da ansonsten die Gefahr einer automatischen Verlängerung besteht. Widerruf ist jedenfalls der falsche Begriff.

Suchmaschinenauskunft.com – niemand braucht dieses Verzeichnis 

Wie die meisten Abofallenbetreiber hat auch die Suchmaschinen Service GmbH ein Branchenportal errichtet, welches sie suchmaschinenauskunft.com nennt. Ziel dieses Portals soll es sein, Kundschaft an sich zu binden und neue Käufer zu gewinnen. Angeblich verfügt dieses Portal um genau das Wissen, welches gebraucht werde, um Firmen durch entsprechende Branchenbucheinträge zu pushen. Wir können uns beim besten Willen nicht vorstellen, dass dieses Branchenportal irgendwelche Vorteile bietet, die ein kostenloser Eintrag in den Gelben Seiten oder bei sonstigen bekannten Branchenportalen nicht bietet. Insbesondere der hierfür veranschlagte Preis ist unserer Meinung nach bei weitem nicht gerechtfertigt, wenn man die angeblich erbrachten Leistungen gegenhält.

Es findet sich aber noch ein weiterer Internetauftritt der Suchmaschinen Service GmbH. Darin wird unter Vertragsschluss wie folgt ausgeführt:

„Ein kostenpflichtiger Vertrag über das Online-Reputationsmanagement (begrenzt auf Rezensionen im Unternehmensprofil Google My Business) kommt erst zustande, nachdem der Kunde in einem Telefonat gegenüber eine (m/r) Mitarbeiter(in) der Suchmaschinen Service GmbH den von ihm geäußerten Wunsch eines Vertragsabschlusses bestätigt hat. Dieser anschließende Vertragsabschluss wird dann mit Einwilligung des Kunden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung erfolgt entweder durch denselben Vertriebsmitarbeiter/dieselbe Vertriebsmitarbeiterin im selben Telefonat oder durch einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Suchmaschinen Service GmbH in einem weiteren Telefonat. Die einvernehmliche Vertragsaufzeichnung dient der Dokumentation und Kontrolle der Vertragsinhalte.“

Die Zielrichtung ist klar: man möchte damit in einem zu führenden Verfahren darlegen, dass man noch weitere Leistungen erbringt, nämlich das Löschen von Bewertungen bei Google My Business. Inwiefern hier Löschungen tatsächlich durchgeführt bzw. erfolgreich durchgeführt werden, können wir nicht beurteilen

Suchmaschinen Service GmbH flutet das Internet

Die Suchmaschinen Service GmbH hat seit ihrer Gründung jedenfalls ihre Hausaufgaben gemacht. Um zu verhindern, dass Warnungen wie unsere weit oben bei Google erscheinen, gibt es unzählige Seiten, welche sich einen neutralen Anstrich geben, dann aber insbesondere die Suchmaschinen Service GmbH entsprechend hervorheben. Da diese Seiten eine gewisse Seniorität aufweisen, sind sie auch weit oben in den Suchmaschinen zu finden. Offenbar ist die Masche von langer Hand und sehr minutiös geplant worden. Trotzdem bleibt es dabei: Warnungen wie unsere werden über kurz oder lang bei Google oben stehen und das Bild eines angeblich erfolgreichen Branchenportals verdrängen. Sämtliche Seiten, auf der die Suchmaschinen Service GmbH erwähnt wird, schalten auch sogenannte Google-Ads. Auch das dient dem Umstand, dass man bei Google möglichst weit oben erscheint. Darüber hinaus hat man zahlreiche Advertorials gekauft bei welt.de, handelsblatt.com, focus.de und vielen anderen Portalen. Positiv erwähnt wird man auch auf den Portalen seo-branchenverzeichnis.de, preisvergleich-elektronik.de, 1a-verzeichnis.de und vielen weiteren.

Auch Österreich betroffen

Bei uns melden sich auch Mandanten aus Österreich, die auf die Masche der Suchmaschinen Service GmbH hereingefallen sind. Das Unternehmen versucht also, auch im benachbarten Ausland mit der Googlemasche kostenpflichtige Verträge zu ergattern. Betroffene Unternehmen sollten diese Rechnungen nicht auf die leichte Schulter nehmen, man kann sich dagegen zur Wehr setzen. Wir vertreten unsere Mandanten auch in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern.

Suchmaschinenauskunft Österreich
Suchmaschinenauskunft Österreich

Mandanten aus der Schweiz melden sich

Die Suchmaschinen Service GmbH fischt auch in der Schweiz. Auch hier ist wieder sehr verwunderlich, dass ein deutsches Unternehmen Suchmaschineneinträge für Schweizer Unternehmen vornehmen möchte. Unserer Erfahrung nach ist es meist andersherum. Unternehmen aus der Schweiz betreiben ein Verzeichnis, in welchem deutsche Unternehmen eingetragen werden. Jedenfalls ist es so, dass die Telefonakquisition auch vor Grenzen nicht halt macht und mittlerweile zahlreiche Schweizer Unternehmen ebenfalls betroffen sind.

Suchmaschinenauskunft Schweiz
Suchmaschinenauskunft Schweiz

ETI Experts inkassiert

Leistet man keine Zahlungen, wird man von der ETI Experts GmbH in Anspruch genommen. Dieses Inkassounternehmen versucht, den Druck zur Zahlung zu erhöhen. Es werden Inkassokosten aufgeschlagen und durch eine drastische Wortwahl eine Druckkulisse aufgebaut. Da häufig unklar ist, über welche Befugnisse Inkassounternehmen verfügen, haben wir dies in einem gesonderten Artikel dargestellt: Inkasso – Wahrheit und Mythos.

Suchmaschinen Service GmbH
Suchmaschinen Service GmbH

Klagen werden erhoben

Die Suchmaschinen Service GmbH erhebt in letzter Zeit vermehrt Klagen gegen solche Betroffene, die auf die Rechnungen nicht reagieren. Man sollte also keinesfalls die Angelegenheit lediglich als Betrug abtun, sondern qualifiziert auf die Rechnungen und schreiben der Suchmaschinen Service GmbH reagieren. Ist erst mal eine Klage erhoben, wird es umso schwieriger, die Forderungen abzuwehren. Wir können daher nur empfehlen, schnellstmöglich und qualifiziert zu erwidern, um nicht mit einer gerichtlichen Klage konfrontiert zu werden.

Abwehr der Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH

Eine Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH, die auf die oben genannte Weise zustande gekommen ist, lässt sich abwehren. Wenn Sie also ebenfalls einen entsprechenden Anruf und daraufhin eine Rechnung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls vorschnell welche Zahlungen leisten. Die oben genannte Vorgehensweise bietet zahlreiche Anhaltspunkte, die den geschlossenen Vertrag angreifbar machen, sodass die Rechnung nicht gezahlt werden muss. Unsere Kanzlei hat als Anwalt für Wettbewerbsrecht in den letzten Jahren unzählige Mandanten gegen solche Machenschaften vertreten und konnte diese vor sehr hohen Zahlungen bewahren (Erfahrungen unserer Kanzlei mit Abofallen und Bewertungen). Wenn Sie also ebenfalls eine Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir vertreten Sie schnell, kompetent und bundesweit. Wir konnten bislang stets erreichen, dass die Suchmaschinen Service GmbH gegenüber unseren Mandanten auf ihre Forderungen verzichtet, wenn wir sie dazu aufgefordert haben.

Suchmaschinen Service GmbH
Suchmaschinen Service GmbH

 

 

Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular, über das Sie Ihren Sachverhalt unverbindlich schildern und die Rechnung hochladen können:

    Ihre Dateien*

    Sollten Sie eine Abmahnung oder sonstige Schriftstücke erhalten haben, können Sie diese Ihrer Anfrage direkt beifügen. Dies beschleunigt die Bearbeitung.

    Bitte laden Sie Ihre Dokumente über dieses Feld hoch. Erlaubt sind die Dokumenttypen .doc, .docx, .pdf, .txt, .rtf, .jpg, .tiff und .png. Sie können bis zu 5 Dateien (maximal 5MB jeweils) hochladen. Sollte Ihr Dokument aus mehreren Dateien bestehen, fassen Sie die Dateien wenn möglich zu einer Datei zusammen. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an office@ll-ip.com senden.





     

    Unsere Schwerpunkte

    Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

    Aktuelles

    Neuste Beiträge

    PKW Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

    PKW-EnVKV – Anwalt berät zur PKW-EnVKV

    PKW-EnVKV: Novellierung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: Pkw-EnVKV), ist eine rechtliche Vorschrift, die in Deutschland eingeführt wurde, um VerbraucherInnen transparente Informationen über den Kraftstoffverbrauch und